Eintragung in die Handwerksrolle
Jetzt neu: elektronischer Antrag auf Eintragung eines Betriebes in die Handwerksrolle bzw. in ein Verzeichnis!
Die Handwerksrolle ist das zentrale Verzeichnis, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung mit 41 Handwerken) ihres Bezirkes mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk beziehungsweise bei der Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen eingetragen werden.
Die Handwerksrolle dient zur Überwachung der fachlichen und sachlichen Qualität der Gewerbeleistungen im Handwerk. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für eine vollständige Gewerbezulassung.
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Das Betreiben eines stehenden Gewerbe ohne ordnungsgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ist eine Ordnungswidrigkeit (gegebenenfalls Festsetzung von Bußgeld, Handwerks-/Gewerbeuntersagung).
Die Handwerkskammer prüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen in die Handwerksrolle bei Antragstellung vorliegen und bestimmt die Zugehörigkeit zu den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken.
Über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Bescheinigung aus (Handwerkskarte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Handwerkskammer kann zum Beispiel folgende Unterlagen verlangen:
- Aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen bei Ausländern, sofern es sich nicht um Staatsangehörige der EU handelt
- Gesellschaftsvertrag
- Nachweis über die bestandene Meisterprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfung (auch Bescheid über eine erteilte Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung) des Firmeninhabers oder
- Nachweis über einen im Betrieb angestellten Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation