Rechtsbehelfe / Widerspruchsverfahren
Lehnt die zuständige Behörde Ihren Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ganz oder teilweise ab, so besteht die Möglichkeit, gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einzulegen.
Widerspruch und Untätigkeitsklage
Bei der Einlegung eines Widerspruchs, der neben der genauen Bezeichnung des ablehnenden Bescheides eine Begründung enthalten soll, ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist zu beachten.
Zur Widerspruchsfrist im Einzelnen und zur Vorgehensweise bei Untätigkeit der zuständigen Behörde haben wir Ihnen nachfolgend eine kurze Übersicht erstellt.
Ausgangssituation | Frist | was & wo einreichen | Rechtsgrundlagen |
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der Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung | 1 Monat ab Zustellung des Bescheides | Widerspruch an die in der Belehrung angegebene Behörde | § 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO |
Ablehnungsbescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung | 1 Jahr ab Zustellung des Bescheides | Widerspruch an die Ausgangsbehörde | § 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO |
Behörde bleibt untätig, obwohl vollständiger Antrag, einschließlich aller Unterlagen, vorliegt | 3 Monate nach Antragstellung | Untätigkeitsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht | § 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 75 VwGO |
Hinweise zur Genehmigungsfiktion
Anders als Artikel 13 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) enthält die Berufsqualifizierungsrichtlinie auch in der modernisierten Fassung vom 20. November 2013 (2013/55/EU) keine allgemeine Genehmigungsfiktion. (Rechtsgrundlage: Artikel 51 Absatz 3 der Berufsqualifizierungsrichtlinie)
Eine Genehmigungsfiktion bei Untätigkeit der Behörde besteht lediglich in dem Sonderfall der Beantragung des Europäischen Berufsausweises. (Rechtsgrundlage: Artikel 4 d Abs. 5 der Berufsqualifizierungsrichtlinie)