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Versicherungsvermittler und Versicherungsvertreter


Versicherungsvermittler und Versicherungsvertreter: Erlaubnis nach § 34d GewO (Gewerbeordnung)

Jetzt neu: elektronischer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d GewO

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • die persönliche Zuverlässigkeit,
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung und
  • die entsprechende Sachkunde

nachweisen können.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Ebenso können auch nachträglich Auflagen geändert, ergänzt und aufgenommen werden.

Zudem müssen Sie sich in dem Register für Versicherungsvermittler (VVR) verzeichnen lassen, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet ist. Das Register dient der Überprüfung, ob Sie als Versicherungsvermittler zugelassen sind.

DIHK-Versicherungsvermittlerregister

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ("Belegart 9") *
  • Führungszeugnis ("Belegart O") *

    Hinweis:
    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie werden direkt der zuständigen Behörde übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34d GewO“ angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (nicht älter als sechs Monate)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die juristische/ natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 8 ff. VersVermV
  • Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler durch Vorlage der Bescheinigung / eines geeigneten Nachweises *

    • der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung oder
    • einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß §§ 4, 20 der VersVermV oder
    • einer Befreiung von der Sachkundeprüfung gemäß § 1 Abs. 4 der VersVermV oder
    • der Delegation des Sachkundenachweises auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO

    Soweit Berufserfahrung zu belegen ist, reichen Sie bitte die Nachweise in Kopie ein.

  • Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie); bzw., falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen)

Hinweis für juristische Personen:
Die Unterlagen, die am Ende mit einem * versehen sind, sind grundsätzlich für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.

Ferner wird direkt von der IHK eingeholt:

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister der/des Amtsgerichte/s, in dessen Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat

Welche Gebühren fallen an?

Die drei in Schleswig-Holstein ansässigen Industrie- und Handelskammern haben eigene Gebührentarife. Die jeweils aktuellen Gebührentarife können Sie auf dem gemeinsamen Portal der Industrie- und Handelskammern unter dem Suchbegriff „Gebührentarif“ einsehen.

Was sollte ich noch wissen?

Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe.

Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler.

Für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotene Waren oder Dienstleistungen vermitteln, gibt es die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht nach § 34 d GewO zu befreien.
Voraussetzungen dafür sind:

  • Haupttätigkeit, die grundsätzlich produktakzessorische Versicherungen zulässt,
  • Nachweis der Auftragserteilung durch einen Vermittler mit Erlaubnis oder ein VU mit Registrierung über BaFin,
  • Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung,
  • Bescheinigung nach § 80 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Weitere Informationen zur Versicherungsvermittlung finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.

Registereintragung

Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler nach § 34d GewO

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