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Finanzanlagenvermittler

nach § 34f GewO (Gewerbeordnung) - Erlaubnis


Jetzt neu: elektronischer Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO

Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.

Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.

Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:

  • Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;

  • Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;

  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde ("Belegart 9")*
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ("Belegart O")*

    Hinweis:
    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d. h. sie werden direkt der zuständigen Behörde übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO“ angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (nicht älter als sechs Monate)
  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für die juristische/ natürliche Person sowie Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist, nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff. FinVermV
  • Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler durch Nachweis*

    • der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, §§ 1 ff. FinVermV,
    • einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 der FinVermV,


      Soweit Berufserfahrung zu belegen ist, reichen Sie bitte die Nachweise in Kopie ein.

  • Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie); bzw., falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag (bei juristischen Personen)

Ferner wird direkt von der IHK eingeholt:

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister der/des Amtsgerichte/s, in dessen Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat

Hinweis für juristische Personen:
Die Unterlagen, die mit einem * versehen sind, sind grundsätzlich für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die drei in Schleswig-Holstein ansässigen Industrie- und Handelskammern haben eigene Gebührentarife. Die jeweils aktuellen Gebührentarife können Sie auf dem gemeinsamen Portal der Industrie- und Handelskammern unter dem Suchbegriff „Gebührentarif“ einsehen.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Erlaubnis nach § 34f GewO berechtigt nicht zur Vermittlung von Finanzanlagen, solange der Gewerbetreibende als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG tätig ist. Ehemalige vertraglich gebundene Vermittler sollten unbedingt darauf achten, dass sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme von der Erlaubnis nach § 34f GewO im Register der vertraglich gebundenen Vermittler nicht mehr als „tätig“ ausgewiesen sind.

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