Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

© EA-SH

Wirtschaftsprüfer (grenzüberschreitende Dienstleistungen)


Allgemeine Informationen

Sind Sie als Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island niedergelassen und wollen in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich Wirtschaftsprüferdienstleistungen erbringen, gelten die Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO).

zum Gesetzestext: Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Muss ich eine Niederlassung in Deutschland begründen oder eine Anschrift in Deutschland unterhalten?

Es besteht keine Pflicht, eine berufliche Niederlassung in Deutschland zu begründen oder eine zustellungsfähige Anschrift in Deutschland zu unterhalten (§ 3 Absatz 1 WPO).

Worauf muss ich vor der erstmaligen Ausübung meiner Tätigkeiten in Deutschland achten?

Zuerst muss unterschieden werden, ob Sie sogenannte Vorbehaltsaufgaben, also Aufgaben, die speziell den Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind (Abschlussprüfung nach HGB, etc.) ausführen wollen oder aber im Bereich der sonstigen Leistungen (insbesondere Steuerberatungsleistungen) aktiv sein wollen.

Was sind die Vorbehaltsaufgaben eines Wirtschaftsprüfers?

Zu der vorrangigsten Vorbehaltsaufgabe eines Wirtschaftsprüfers zählt die Abschlussprüfung und Testatserteilung von großen Kapitalgesellschaften nach §§ 319 in Verbindung mit 267 Abs. 3 HGB.

Was ist der Bereich der "sonstigen Leistungen"?

Für den Bereich der sonstigen Leistungen, also der Leistungen, die sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Steuerberater erbringen können, gelten die Regelungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater, insbesondere § 3 a StBerG.

zur Rubrik der Steuerberaterinnen und Steuerberater

Was ist bei den sogenannten "Vorbehaltsaufgaben" noch zu beachten?

Vorbehaltsaufgaben dürfen Sie nur ausüben, wenn Sie von der Wirtschaftsprüferkammer zum Wirtschaftsprüfer bestellt (§ 15 WPO) und in das Berufsregister der Wirtschaftsprüfer eingetragen (§ 38 WPO) sind. Allerdings besteht für Abschlussprüfer, die in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island niedergelassen sind, die Möglichkeit einer vereinfachten Eignungsprüfung gemäß §§ 131 g bis 131 m WPO.

Wo kann ich mich zum Wirtschaftsprüfer bestellen und in das Berufsregister eintragen lassen?

Für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer und die Eintragung im Berufsregister ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.

zur Wirtschaftsprüferkammer

Die Anträge können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein gestellt werden.

Gibt es auch eine Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer?

Neben der Hauptgeschäftsstelle in Berlin unterhält die Wirtschaftsprüferkammer eine Landesgeschäftsstelle für Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, die Sie unter der E-Mailadresse lgs-hamburg[at]wpk.de erreichen.

Wissenswertes:

  • Gemäß § 28 Absatz 2 WPO kann ein Wirtschaftsprüfer aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfergesellschaft in Deutschland sein.
  • Zum 17.06.2016 tritt voraussichtlich eine Gesetzesänderung (BR-Drucksache 593/15 vom 04.12.2015) in Kraft. Nach den dann neu gefassten §§ 131 bis 131 b WPO werden Abschlussprüfungsgesellschaften aus einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island berechtigt sein, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes nach Registrierung bei der Wirtschaftsprüferkammer Vorbehaltsaufgaben zu erbringen, wenn sie diese Leistungen zusammen mit einem für die jeweilige Prüfung verantwortlichen Prüfungspartner erbringen, der in Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer ist.

    zur BR-Drucksache 593/15

Unsere Träger