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Steuerberater (grenzüberschreitende Dienstleistungen)


Allgemeine Informationen

Sind Sie als Steuerberaterin/Steuerberater in einem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island niedergelassen und wollen in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich geschäftsmäßige Steuerberaterdienstleistungen erbringen, gelten die Regelungen des § 3a StBerG.

zum Gesetzestext: § 3a StBerG

Was muss ich vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung tun?

Vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland sind Sie verpflichtet, der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich Meldung zu erstatten.

Welche Steuerberaterkammer ist für mich zuständig?

Welche Steuerberaterkammer für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Herkunftsland ab. Eine Übersicht bietet die hier downloadbare Liste:

Liste der zuständigen Steuerberaterkammern je nach Herkunftsland

Die Meldung kann auch gegenüber dem Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein abgegeben werden, der sie dann an die zuständige Steuerberaterkammer weiterleitet.

Was muss ich bei der Anzeige beachten?

Die formlose, schriftliche Meldung muss folgende Informationen enthalten:

  • Name (des Steuerberaters) oder die Firma (Steuerberatungsgesellschaft) einschließlich der Namen der gesetzlichen Vertreter
  • Geburtsjahr (Steuerberater) oder Gründungsjahr (Steuerberatungsgesellschaft)
  • Geschäftsanschrift
  • Berufsbezeichnung im Herkunftsland
  • Bescheinigung über Niederlassung als Steuerberater im Herkunftsland einschließlich Bescheinigung, dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Nachweis Berufsqualifikation im Herkunftsland
  • Nachweis, dass der Steuerberatungsberuf im Herkunftsland während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde, wenn weder Beruf noch Ausbildung im Herkunftsland reglementiert ist
  • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht

Wann ist eine erneute Anzeige erforderlich?

Für die erneute Erbringung der bereits erstmalig angezeigten Dienstleistung ist alle 12 Monate eine formlose, schriftliche Wiederholungsmeldung erforderlich.

Gibt es ein Merkblatt zu diesem Thema?

Ja, die Steuerberatungskammer des Landes Bremen hält ein Merkblatt für ausländische Dienstleister in Steuersachen vor. Für weitere Infos und zum Download des Merkblattes klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

zur Steuerberatungskammer des Landes Bremen


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