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Handwerk (grenzüberschreitende Dienstleistungen)


Allgemeine Informationen

Sie können in Deutschland vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk erbringen, wenn Sie innerhalb der EU, in der Schweiz, in Norwegen, Liechtenstein oder Island zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind.

Welche Rechtsvorschriften sind von mir zu beachten?

Zur Ausübung eines Handwerks in Deutschland müssen Sie in jedem Falle die folgenden Rechtsvorschriften einhalten:

Welche Berufe gehören zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe?

In der Anlage A der Handwerksordnung sind die Berufe gelistet, die zum Handwerk gehören.

In der Anlage B der Handwerksordnung sind die Berufe gelistet, die zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören.

Was muss ich vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung tun?

Vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung in Deutschland ist eine vorherige Anzeige der geplanten Tätigkeit bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich. Die Anzeige kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein erfolgen. Informationen und das Anzeigeformular werden unter der Rubrik „Handwerksrolle: "Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedstaaten“ im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein bereitgestellt.

zur ZuFiSH-Leistung: „Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten“

Mit Ausnahme einiger Bereiche, für die Sonderregelungen gelten, können Sie die handwerkliche Tätigkeit in Deutschland unmittelbar nach Abgabe der Anzeige aufnehmen. Sie müssen die Eingangsbestätigung nicht abwarten, die Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von der zuständigen Handwerkskammer erhalten.

Ausnahmen von der unmittelbaren Ausübung nach erfolgter Anzeige (Sonderregelungen):

Wenn Sie einen der nachfolgenden Handwerksberufe grenzüberschreitend ausüben möchten, beachten Sie bitte die geltenden Sonderregelungen.

  • Schornsteinfeger
  • Augenoptiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Orthopädietechniker
  • Orthopädieschuhmacher
  • Zahntechniker

zu den Sonderregelungen

Was muss ich bei der Anzeige beachten?

Die Anzeige muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und folgende Unterlagen enthalten:

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt): Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach § 8 Abs.1 EU/EWR-Handwerk-Verordnung - Stand: Juli 2015
  • Kopie des Personalausweises / Reisepasses oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über Ihre rechtmäßige Niederlassung im Herkunftsstaat; falls im Herkunftsland vorhanden: Registrierungsnachweis
  • Sachkundenachweis bzw. Nachweis der Berufsausübung:

    • Qualifikationsnachweis, wenn die Tätigkeit im Herkunftsland reglementiert ist
    • Ausbildungsnachweis, wenn Tätigkeit im Herkunftsland nicht reglementiert, aber die Ausbildung staatlich geregelt ist
    • Mindestens zweijährige Tätigkeit in diesem Bereich als selbständiger im Herkunftsland, wenn die Tätigkeit im Herkunftsland nicht reglementiert und die Ausbildung auch nicht staatlich geregelt ist

zum Download: Antragsformular - Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen

Wann ist eine erneute Anzeige erforderlich?

Für die erneute Erbringung der bereits erstmalig angezeigten Dienstleistung ist alle 12 Monate eine Wiederholungsanzeige (formloses Schreiben) erforderlich. Diese Wiederholungsanzeige erfolgt bei der zuständigen Handwerkskammer oder über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein.

Ebenso sind Sie verpflichtet wesentliche Änderungen Ihrer angezeigten Dienstleistungen unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich mitzuteilen.


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