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Handel & Sonstiges Gewerbe


Allgemeine Informationen

Bei Ausübung eines Gewerbes ohne Bezug zum Handwerk oder zu den freien Berufen gilt in Deutschland grundsätzlich die Gewerbefreiheit. Für Sie als Gewerbetreibender aus einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island gelten die gleichen Regeln und Vorschriften wie für Gewerbetreibende, die ihr Gewerbe in Deutschland angemeldet haben. Bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Gewerbeausübung in Deutschland müssen die Gewerbetreibenden aus den genannten Ländern keine gesonderte Gewerbeanmeldung in Deutschland vornehmen.

Welche Rechtsvorschriften sind von mir zu beachten?

Auch bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Gewerbetätigkeit in Deutschland sind die Gewerbeordnung (GewO) und die für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen Fachgesetze zu beachten.

Besonderheiten gelten für:

  • Gewerbe mit besonderen Auflagen
  • Überwachungsbedürftige Gewerbe
  • Erlaubnispflichtige Gewerbe

Welche gewerblichen Tätigkeiten in Deutschland überwachungsbedürftig oder erlaubnispflichtig sind und für welche gewerblichen Tätigkeiten besondere Auflagen gelten, können Sie für die gebräuchlichsten Tätigkeitsfelder der nachfolgenden PDF-Datei (Download) entnehmen.

Übersicht der besonderen Gewerbe

Gewerbetätigkeiten mit besonderen Auflagen

Besondere Auflagen kommen bei Gewerbetätigkeiten mit Lebensmittelbezug besonders häufig vor. Dabei geht es vor allem um Hygiene- und Gesundheitsschutzvorschriften. Erforderlich sind insofern die Lizenz zur Ausgabe von Speisen, die Bescheinigung über die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften und bei anlassbezogenem Ausschank von Alkohol die vorübergehende Gaststättenerlaubnis.

Für weitergehende Informationen klicken Sie auf das nachfolgende Thema:

Überwachungsbedürftige Gewerbetätigkeiten

Bei den überwachungsbedürftigen Gewerbetätigkeiten werden in der Regel ein Polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (soweit im Herkunftsland vorhanden) verlangt. Seit 27.04.2012 können gemäß § 30 b BZRG auch Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates ein „Europäisches Führungszeugnis“ beantragen. Damit können EU-Bürger lückenlos belegen, dass sie auch im Herkunftsland nicht vorbestraft sind. Die Beantragung des Führungszeugnisses ist über die kommunalen Ordnungsbehörden oder elektronisch über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz möglich.

Für weitergehende Informationen klicken Sie auf das nachfolgende Thema:

Europäisches Führungszeugnis

Online-Portal des Bundesamtes für Justiz

Erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeiten

Bei den erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten geht es in aller Regel um die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden und einen Sachkundenachweis, der gegebenenfalls über eine der zuständigen Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein zu erbringen ist.

Welche Stelle für die von Ihnen im Einzelnen benötigte Verwaltungsleistung zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe des Zuständigkeitsfinders Schleswig-Holstein. Dort sind auch die entsprechenden Antragsformulare hinterlegt. Eine Beantragung ist auch über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein möglich.

zum Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein


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