Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

© EA-SH

Rechtsbehelfe / Widerspruchsverfahren


Lehnt die zuständige Behörde Ihren Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ganz oder teilweise ab, so besteht die Möglichkeit, gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch bei der ablehnenden Behörde einzulegen.

Widerspruch und Untätigkeitsklage

Bei der Einlegung eines Widerspruchs, der neben der genauen Bezeichnung des ablehnenden Bescheides eine Begründung enthalten soll, ist die Einhaltung der Widerspruchsfrist zu beachten.

Zur Widerspruchsfrist im Einzelnen und zur Vorgehensweise bei Untätigkeit der zuständigen Behörde haben wir Ihnen nachfolgend eine kurze Übersicht erstellt.

AusgangssituationFristwas & wo einreichenRechtsgrundlagen
der Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung1 Monat ab Zustellung des BescheidesWiderspruch an die in der Belehrung angegebene Behörde§ 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO
Ablehnungsbescheid enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung1 Jahr ab Zustellung des BescheidesWiderspruch an die Ausgangsbehörde§ 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO
Behörde bleibt untätig, obwohl vollständiger Antrag, einschließlich aller Unterlagen, vorliegt3 Monate nach AntragstellungUntätigkeitsklage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht§ 119 Abs. 1 LVwG Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 75 VwGO

Hinweise zur Genehmigungsfiktion

Anders als Artikel 13 Abs. 4 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) enthält die Berufsqualifizierungsrichtlinie auch in der modernisierten Fassung vom 20. November 2013 (2013/55/EU) keine allgemeine Genehmigungsfiktion. (Rechtsgrundlage: Artikel 51 Absatz 3 der Berufsqualifizierungsrichtlinie)

Eine Genehmigungsfiktion bei Untätigkeit der Behörde besteht lediglich in dem Sonderfall der Beantragung des Europäischen Berufsausweises. (Rechtsgrundlage: Artikel 4 d Abs. 5 der Berufsqualifizierungsrichtlinie)


Unsere Träger