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Europäischer Berufsausweis


Unter dem Europäischen Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem EU-Ausland für die Niederlassung in Deutschland zu verstehen. Er wird im elektronischen Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) hinterlegt, auf das sowohl die zuständigen deutschen Stellen als auch die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates Zugriff haben.

Mehrsprachige Informationen zum Berufsausweis finden Sie auf den Seiten der EU unter Ihr Europa - Europäischer Berufsausweis.

    Für welche Berufe kann der Berufsausweis beantragt werden?

    Der Europäische Berufsausweis ist zunächst nur für folgende Berufe vorgesehen (Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der EU-Kommission vom 24.06.2015):

    • Apotheker
    • Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Physiotherapeut
    • Immobilienmakler
    • Bergführer

    Es ist eine zeitnahe Ausweitung auf andere Berufsgruppen, insbesondere auf Ärzte, geplant.

      Ersetzt der Berufsausweis das allgemeine Anerkennungsverfahren?

      Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht das allgemeine Anerkennungsverfahren. Vielmehr haben Sie als antragstellende Person die Wahl zwischen dem neuen elektronischen Verfahren zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation (Berufsausweis) und dem herkömmlichen Anerkennungsverfahren.

        Wo kann ich den Berufsausweis beantragen?

        Eine Beantragung des Europäischen Berufsausweises (EBA) ist nur elektronisch über das durch die EU-Kommission zur Verfügung gestellte Online-Instrument möglich (vgl. Art. 4b der durch RL 2013/55/EU (20.11.2013) geänderten Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005). Ihr hierüber gestellter Antrag wird in sicherer Weise elektronisch an das Binnenmarktinformationssystem (IMI) übermittelt, damit er von den zuständigen Behörden des EU-Herkunftsmitgliedstaates und des EU-Aufnahmelandes bearbeitet werden kann (vgl. Art. 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24.06.2015).

        Zunächst müssen Sie sich beim Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission EU Login anmelden. Wenn Sie noch kein Konto haben, müssen Sie zunächst eines erstellen.

        Die Erstellung Ihres EBA-Profils mit den Angaben zu Ihrer Person und Ihren Kontaktdaten dauert einige Minuten. Gehen Sie dazu auf Zugang zum EBA-Verfahren.

        Dann können Sie einen Antrag erstellen, eingescannte Kopien der betreffenden Dokumente hochladen und an die Behörde Ihres Herkunftslandes senden.

        Sie sollten jeden Nachweis einzeln einscannen und als eigene Datei hochladen.

        In Ihrem Profil können Sie Ihre Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse, Rufnummer usw. jederzeit aktualisieren. Nach dem Versenden des ersten Antrags können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr selbst ändern (Personalausweis- oder Passnummer, Nachname oder Staatsangehörigkeit werden wie angegeben in Ihrem Berufsausweis stehen). Eine Aktualisierung kann dann nur noch die Behörde vornehmen, die Ihre Akte bearbeitet.

        Möglicherweise verlangt sowohl die Behörde Ihres Herkunftslandes als auch die Behörde des Aufnahmelandes für die Prüfung Ihrer Akte eine Gebühr. Ist dies der Fall, dann erhalten Sie von jeder Behörde eine gesonderte Rechnung.

        Außerdem können die Behörden verlangen, dass Sie beglaubigte Kopien Ihrer Unterlagen vorlegen, wenn sie deren Gültigkeit nicht überprüfen können.

        Quelle: Europäische Union (www.europa.eu)

          Wann kann ich den Antrag stellen?

          Ihren Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation können Sie bereits vor der Einreise nach Deutschland vom Ausland aus stellen. Deutsche Staatsbürgerschaft oder ein Aufenthaltstitel sind zur Beantragung nicht erforderlich.

          Allerdings ergibt sich aus einem erteilten Berufsausweis kein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Deutschland. Bei der Klärung von Aufenthaltsrecht und Recht zur Arbeitsaufnahme in Deutschland hilft der Quick-Check Arbeitsmigration. Zum Quick-Check

            Welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?

            Über Ihren Antrag kann nur entschieden werden, wenn Sie ihn vollständig mit allen zugehörigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle eingereicht haben. Zu einem vollständigen Antrag gehören:

            • vollständig ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Stelle
            • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
            • Nachweis Ihres Berufsabschlusses
            • tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
            • ggf. Nachweise über Berufserfahrung
            • ggf. weitere Befähigungsnachweise
            • ggf. Nachweise über Sprachkenntnisse

            Die eingescannten Kopien der betreffenden Dokumente können Sie über das Online-Instrument der EU-Kommission hochladen.

              Welche Gebühren muss ich zahlen?

              Die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises ist ebenso wie das allgemeine Anerkennungsverfahren gebührenpflichtig. Die anfallenden Gebühren werden jeweils von der zuständigen Stelle im Rahmen der Vorgaben der Berufsqualifizierungsrichtlinie festgelegt. Sie werden nach bisheriger Einschätzung voraussichtlich zwischen 100 € und 600 € liegen.

                Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?

                Auf Ihren Antrag auf Anerkennung erteilt die zuständige Stelle Ihnen innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Einreichung der vollständigen Unterlagen einen Bescheid.

                  Welchen Vorteil hat der Berufsausweis?

                  Vorteile des Berufsausweises gegenüber dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind u.a. die höhere Transparenz, die kürzere Bearbeitungsdauer (2 Monate) und die Genehmigungsfiktion bei Untätigkeit der zuständigen Stelle gemäß Artikel 4 d Abs. 5 der Berufsqualifizierungsrichtlinie:

                  • Die Behörden Ihres Herkunftslandes helfen Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüfen, ob er richtig und vollständig ist. Sie überprüfen auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Unterlagen.
                  • Wenn Sie in Zukunft einen Antrag auf dauerhafte Niederlassung oder zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land stellen möchten, ist Ihr Dossier bereits im System vorhanden und Sie müssen Ihre Unterlagen nicht ein zweites Mal hochladen. Dadurch sparen Sie Zeit bei weiteren Anträgen.
                  • Wenn die für Ihren Antrag zuständigen Behörden im Aufnahmeland innerhalb der vorgegebenen Frist keine endgültige Entscheidung treffen, werden Ihre Qualifikationen stillschweigend anerkannt und wird ein EBA erteilt, so dass Sie ein EBA-Zertifikat erstellen können.

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