Versteigerungsanzeigen
Versteigerungsanzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Die Ware stammt aus
- einem Nachlass,
- einer Insolvenzmasse oder
- einer Geschäftsaufgabe oder
- die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
- Bezeichnung der Warengattung
- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
- Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt
- Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet
- Angabe der Besichtigungszeiten
- Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
- falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
- Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber
- Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Versteigerung ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Werktagen überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).
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Anträge / Formulare
Die Versteigerung wird formlos angezeigt. Es stehen daher leider keine Vordrucke zur Verfügung.
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Antrag / Anzeige absenden
Sie haben alle erforderlichen Unterlagen beisammen und möchten uns diese zukommen lassen? Zur Kontrolle noch eine kurze Checkliste und dann einfach die Versandart auswählen.
- Formulare ausgefüllt und unterschrieben?
- Die benötigten Unterlagen sind vollzählig vorhanden?
Für den elektronischen Versand:
- Ausgefüllte und unterschriebene Formulare / erforderlichen Unterlagen einscannen
- zur Antragstellung gehen und gewünschten Kommunikationsweg auswählen und ggf. den weiteren Answeisungen folgen
zur Antragstellung
Für den postalischen Versand:
- Ausgefüllte und unterschriebene Formulare sowie die erforderlichen Unterlagen in einen geeigneten Briefumschlag stecken
- Auf ausreichende Frankierung achten
Briefumschlag folgendermaßen adressieren:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Antragsmanagement
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
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