Reisegewerbe
Erteilung, Erweiterung, Verlängerung und Ausnahmen
Reisegewerbekarte - Erteilung
Leistungsbeschreibung
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung
- außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet beziehungsweise ankauft oder
- Bestellungen für Waren aufsucht,
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handwerkskarte
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) für die Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte an.
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Reisegewerbekarte - Erweiterung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Schausteller, „fliegender Händler“ oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, das heißt wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Sie können die in der Reisegewerbekarte aufgeführten Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde erweitern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug
- gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handwerkskarte
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen 30,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an.
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Reisegewerbekarte - Verlängerung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Schausteller, „fliegender Händler“ oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, das heißt wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
- gegebenenfalls Führungszeugnis/Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handwerkskarte
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Derzeit fallen 60,00 Euro gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an.
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Reisegewerbe: Sonn- und Feiertagsruhe - Ausnahme
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbstständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild
- Handelsregisterauszug
- Reisegewerbekarte
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif).
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Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
Leistungsbeschreibung
Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:
- der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren,
- das Anbieten (Feilbieten) und der Ankauf von Edelsteinen, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen) oder
- die Vermittlung von Darlehen.
Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Handelsregsiter-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug
- gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- gegebenenfalls Handwerkskarte
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmezulassung durch die örtliche Behörde ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren möglich, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben.
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Anträge / Formulare
In der Downloadbox finden Sie die entsprechenden Antragsvordrucke.
Downloads
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Datum
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Titel
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20.04.2011
| Formular - Antrag Reisegewerbekarte
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Antrag / Anzeige absenden
Sie haben alle erforderlichen Unterlagen beisammen und möchten uns diese zukommen lassen? Zur Kontrolle noch eine kurze Checkliste und dann einfach die Versandart auswählen.
- Formulare ausgefüllt und unterschrieben?
- Die benötigten Unterlagen sind vollzählig vorhanden (z. B. für jeden gesetzlichen Vertreter)?
- Falls benötigt: Führungszeugnis (Belegart "O") und/ oder Gewerbezentralregisterauszug (Belegart "9") bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt/ Bürger Büro beantragt? *
* Hinweis: Das Führungszeugnis (Belegart "O") und der Gewerbezentralregisterauszug (Belegart "9") müssen nach der Beantragung aus datenschutzrechtlichen Gründen direkt an die zuständige Behörde übermittelt werden. Das heißt, dass Sie bereits bei der Beantragung die konkrete Adresse der zuständigen Behörde angeben müssen. Wenn Sie diese nicht kennen, erteilen wir Ihnen gerne diese Auskunft.
Für den elektronischen Versand:
- Ausgefüllte und unterschriebene Formulare / erforderlichen Unterlagen einscannen
- zur Antragstellung gehen und gewünschten Kommunikationsweg auswählen und ggf. den weiteren Answeisungen folgen
zur Antragstellung
Für den postalischen Versand:
- Ausgefüllte und unterschriebene Formulare sowie die erforderlichen Unterlagen in einen geeigneten Briefumschlag stecken
- Auf ausreichende Frankierung achten
Briefumschlag folgendermaßen adressieren:
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Antragsmanagement
Düsternbrooker Weg 64
24105 Kiel
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